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Artikel 136. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).

Abschnitt II.

Bestimmungen über die Seestreitkräfte.

Artikel 136.

Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an werden alle österreichisch-ungarischen Kriegsschiffe, einschließlich der Unterseeboote, als endgültig an die alliierten und assoziierten Hauptmächte ausgeliefert erklärt.

Alle Monitore, Torpedoboote und bewaffneten Fahrzeuge der Donauflottillen werden den alliierten und assoziierten Hauptmächten ausgeliefert.

Österreich hat jedoch das Recht, auf der Donau für die Strompolizei drei Aufklärungsfahrzeuge (chaloupes éclaireurs) unter der Bedingung zu halten, daß deren Auswahl durch die im Artikel 154 des gegenwärtigen Vertrages vorgesehene Kommission erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001028

alte Dokumentnummer

N1192019674S

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