Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Kapitel IV.
Militärische Schulen, Unterrichtsanstalten, Gesellschaften und Vereine.
Artikel 127.
Die Zahl der Schüler, die zum Lehrgang der Militärschulen zugelassen werden, muß genau den Abgängen in den Offizierskorps entsprechen. Die Schüler und die Kaders zählen bei den in Artikel 120 festgelegten Stärken mit.
Infolgedessen werden alle Militärschulen, die diesem Bedarfe nicht entsprechen, geschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001019
alte Dokumentnummer
N1192019665S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)