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Artikel 127. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).

Kapitel IV.

Militärische Schulen, Unterrichtsanstalten, Gesellschaften und Vereine.

Artikel 127.

Die Zahl der Schüler, die zum Lehrgang der Militärschulen zugelassen werden, muß genau den Abgängen in den Offizierskorps entsprechen. Die Schüler und die Kaders zählen bei den in Artikel 120 festgelegten Stärken mit.

Infolgedessen werden alle Militärschulen, die diesem Bedarfe nicht entsprechen, geschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001019

alte Dokumentnummer

N1192019665S

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