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§ 3 HabsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1920

§ 3.

Der Gebrauch von Titeln und Ansprachen, die mit den Bestimmungen des § 1 im Widerspruch stehen, ist verboten. Eide, die dem Kaiser in seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt geleistet worden sind, sind unverbindlich.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000038

Dokumentnummer

NOR12000692

alte Dokumentnummer

N1191912331P

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