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§ 14 Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.1915

§ 14.

Ein Urteil, das im Punkte der Schuld oder Strafe die Rechtskraft nicht erlangt hat (§ 464, Z 1 und 2, StPO.), kann in der Regel nur vom erkennenden Richter ausgefertigt werden. Ist dieser dauernd verhindert, so hat das Gericht mit Beschluß auszusprechen, daß das verkündete Urteil als nicht gefällt anzusehen ist. Die Vorschrift des § 13 ist anzuwenden.

War gegen das verkündete Urteil bloß eine Berufung zugunsten des Angeklagten ergriffen worden, so darf in dem erneuerten Verfahren keine strengere Strafe verhängt werden wie im verkündeten Urteile, sofern die in diesem Urteil ausgesprochene Strafe mit Sicherheit festgestellt werden kann.

Schlagworte

reformatio in peius

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Gesetzesnummer

10000032

Dokumentnummer

NOR12000655

alte Dokumentnummer

N1191510544N

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