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§ 13 Abfassung von gerichtlichen Entscheidungen bei Verhinderung des Richters

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.1915

§ 13

Wird ein verkündetes Urteil als nicht gefällt angesehen, so ist das auf Grund einer Privatanklage eingeleitete Verfahren nur auf Antrag einer der Parteien fortzusetzen. Der Antrag muß binnen vierzehn Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses gestellt werden.