§ 11.
Am Schlusse der nach § 9 hergestellten Ausfertigung des Urteiles ist der Vermerk anzufügen: „Ausgefertigt durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Richters ...“
Abschriften des Urteiles sind dem Privatankläger, dem Angeklagten und dem Privatbeteiligten zuzustellen. Dem öffentlichen Ankläger ist das ausgefertigte Urteil in Urschrift mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026
Gesetzesnummer
10000032
Dokumentnummer
NOR12000652
alte Dokumentnummer
N1191510541N
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