§ 10.
Läßt sich auf dem im § 9 angeführten Wege nicht feststellen, ob der Angeklagte freigesprochen oder zu welcher Strafe er verurteilt wurde, so hat das Gericht mit Beschluß auszusprechen, daß das verkündete Urteil als nicht gefällt anzusehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026
Gesetzesnummer
10000032
Dokumentnummer
NOR12000651
alte Dokumentnummer
N1191510540N
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