vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.1915

§ 10.

Läßt sich auf dem im § 9 angeführten Wege nicht feststellen, ob der Angeklagte freigesprochen oder zu welcher Strafe er verurteilt wurde, so hat das Gericht mit Beschluß auszusprechen, daß das verkündete Urteil als nicht gefällt anzusehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Gesetzesnummer

10000032

Dokumentnummer

NOR12000651

alte Dokumentnummer

N1191510540N

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)