Artikel 2.
Man ist ferner übereingekommen ,daß die im Absatze 2 des vorstehenden Artikels erwähnte Schiedssprechung dem im Titel IV, Kapitel 3, des Haager Übereinkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vorgesehenen Verfahren unterworfen sein soll. In Ermanglung besonderer Abkommen der Parteien entscheidet der Schiedsspruch über den Grund des Anspruches, über die Höhe der Schuld sowie über die Zeit und die Art der Zahlung.
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