Dritter Abschnitt.
Militärische Gewalt auf besetzem feindlichen Gebiete.
Artikel 42.
Ein Gebiet gilt als besetzt, wenn es sich tatsächlich in der Gewalt der feindlichen Armee befindet.
Die Besetzung erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese Gewalt hergestellt ist und ausgeübt werden kann.
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