Artikel 16.
Die Auskunftstellen genießen Portofreiheit. Briefe, Postanweisungen, Geldsendungen und Postpakete, die für die Kriegsgefangenen bestimmt sind oder von ihnen abgesandt werden, sind sowohl im Lande der Aufgabe, als auch im Bestimmungslande und in den Zwischenländern von allen Postgebühren befreit.
Die als Liebesgaben und Beihilfen in Naturalien für Kriegsgefangene bestimmten Gegenstände sind von allen Eingangszöllen und anderen Gebühren sowie von den Frachtkosten auf den vom Staate betriebenen Eisenbahnen befreit.
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