§ 0
Erklärungen der I. Haager Friedenskonferenz
Kurztitel
Erklärungen der I. Haager Friedenskonferenz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1913
Inkrafttretensdatum
04.09.1900
Langtitel
Erklärungen vom 29. Juli 1899 a) über das Verbot der Verwendung von Geschossen mit erstickenden oder giftigen Gasen und b) über das Verbot von Geschossen, die sich leicht im menschlichen Körper ausdehnen oder platt drücken. (Erklärungen der I. Haager Friedenskonferenz.) *)
StF: RGBl. Nr. 176/1913
Sonstige Textteile
Unterzeichnet im Haag am 29. Juli 1899, von Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 10. Juni 1900, die Ratifikationsurkunde im Haag hinterlegt am 4. September 1900.)
Ratifikationstext
Diese beiden Erklärungen werden mit der Beifügung kundgemacht, daß sie außer von der Österreichisch-Ungarischen Monarchie von sämtlichen Mächten, die sie unterzeichnet haben, ratifiziert worden sind und daß ihnen außerdem Großbritannien, ferner der Erklärung b) über das Verbot von Geschossen, die sich leicht im menschlichen Körper ausdehnen oder platt drücken, auch Portugal beigetreten ist.
Wien, am 3. September 1913.
Präambel/Promulgationsklausel
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der auf der Internationalen Friedenskonferenz zu Haag vertretenen Mächte, von ihren Regierungen hierzu in gehöriger Weise ermächtigt,
beseelt von den Gefühlen, welche ihren Ausdruck in der St. Petersburger Erklärung vom 29. November/11. Dezember 1868 gefunden haben,
erklären:
_____________________________________________________________________
*) Die dritte bei der Ersten Friedenskonferenz vom Jahre 1899 vereinbarte Erklärung, mit welcher das Werfen von Geschossen und Sprengstoffen aus Luftschiffen verboten wurde, war nur auf die Dauer von fünf Jahren geschlossen, ist von Österreich-Ungarn nicht erneuert worden und steht nicht in Geltung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)