vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2. IV. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 2.

Die Bestimmungen der im Artikel 1 erwähnten Ordnung sowie des vorliegenden Übereinkommens finden nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)