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Artikel 1. IV. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 1.

Die Vertragsmächte werden ihren Landstreitkräften Verhaltensmaßregeln geben, welche der dem vorliegenden Übereinkommen beigefügten Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkrieges entsprechen.

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