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Artikel 86. I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Viertes Kapitel.

Abgekürztes Schiedsverfahren.

Artikel 86.

Um die Betätigung des Schiedswesens bei Streitigkeiten zu erleichtern, die ihrer Natur nach ein abgekürztes Verfahren gestatten, stellen die Vertragsmächte die nachstehenden Regeln auf, die befolgt werden sollen, soweit nicht abweichende Abmachungen bestehen, und unter dem Vorbehalte, daß geeigneten Falles die nicht widersprechenden Bestimmungen des dritten Kapitels zur Anwendung kommen.

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