Artikel 78.
Die Beratung des Schiedsgerichtes ist nicht öffentlich und bleibt geheim.
Jede Entscheidung ergeht nach der Mehrheit der Mitglieder des Schiedsgerichtes.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die Beratung des Schiedsgerichtes ist nicht öffentlich und bleibt geheim.
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