vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 75. I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 75.

Die Parteien verpflichten sich, dem Schiedsgerichte in dem weitesten Umfange, den sie für möglich halten, alle für die Entscheidung der Streitigkeit notwendigen Mittel zu gewähren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)