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§ 89o GOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

Automationsunterstützte Verarbeitung von Zustelldaten

§ 89o

Die personenbezogene, automationsunterstützte Verarbeitung von Zustelldaten nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, einschließlich elektronischer Zustelldaten nach § 22 Abs. 4 des Zustellgesetzes ist zur Verfahrensführung zulässig.