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§ 89n GOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Automationsunterstützte Verarbeitung von Verfahrensinhalten

§ 89n

Die personenbezogene, automationsunterstützte Verarbeitung von Daten über die inhaltliche Ausübung des richterlichen Amtes ist außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nur in generalisierender Form zulässig.