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§ 67 Bgld. LKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 67

Wahlscheine

Jedes Mitglied der Vollversammlung erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 65 erfolgten Berufung von der Landeswahlkommission einen Wahlschein, der sie oder ihn zur Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung berechtigt.

20.11.2024

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