LGBl. Nr. 84/2008 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 77/2022 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 77/2022 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 58/2013, LGBl. Nr. 35/2023 (Entfall) zu Abs. 6: LGBl. Nr. 77/2022 zu Abs. 9: LGBl. Nr. 46/2015, LGBl. Nr. 77/2022
§ 59
Mehrdienstleistung
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
- 1. die Beamtin oder der Beamte eine oder einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugte oder Befugten nicht erreichen konnte,
- 2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
- 3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von der Beamtin oder dem Beamten, die oder der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und
- 4. die Beamtin oder der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist die Beamtin oder der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr oder sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
(2) An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach § 50 Z 2 lit. b) sind nach Möglichkeit im selben Kalenderquartal im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(3) Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalenderquartal nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalenderquartals als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(4) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
- 1. im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder
- 2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
- 3. im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(5) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 35/2023)
(6) Der Beamtin oder dem Beamten ist bis zum Ende des auf das Kalenderquartal der Leistung folgenden Kalenderquartals mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart des Abs. 4 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten erstreckt werden.
(7) Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen.
(8) Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf den Kalendermonat der Leistung folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder mit deren oder dessen Zustimmung erstreckt werden.
(9) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:
- 1. Zeiten einer von der Beamtin oder vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zB im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und
- 2. Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in das Folgekalenderquartal übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen. Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit abzugelten.
10.05.2023
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