§ 56d
Form, Umfang und
Art der Abschlussprüfung
sowie Prüfungsgegenstände
(1) Die Abschlussprüfung hat eine abschließende schriftliche Arbeit (Abs. 2), eine Klausurarbeit (Abs. 3), eine praktische Prüfung (Abs. 4) und eine mündliche Prüfung (Abs. 5) zu umfassen.
(2) Die abschließende schriftliche Arbeit umfasst auch deren Präsentation und Diskussion und ist selbständig sowie außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen. Die abschließende Arbeit kann einzeln oder in Gruppen erstellt werden. Bei entsprechender Aufgabenstellung kann sie auch unter Einbeziehung praktischer oder grafischer Arbeitsformen erfolgen.
(3) Die Klausurarbeit umfasst eine schriftliche Klausurprüfung und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die praktische Durchführung einer dem Prüfungskandidaten gestellten Prüfungsaufgabe, wie beispielsweise die Herstellung eines Werkes, die Herstellung von Arbeitsproben oder die Zubereitung eines Menüs. Im Rahmen der praktischen Prüfung ist die Prüfung mehrerer Prüfungskandidaten, sofern es die Eigenart des Prüfungsgegenstandes ermöglicht, zulässig. Über die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der praktischen Prüfung gestellte Aufgabe und den Verlauf der praktischen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(5) Die mündliche Prüfung ist in Form eines Fachgespräches in Anwesenheit der Mitglieder der Prüfungskommission durchzuführen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(6) Die Abschlussprüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgegenstandes, seine Einsichten in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann.
(7) Als Prüfungsgegenstände für die Abschlussprüfung kommen nur die in der Verordnung der Landesregierung gemäß § 56a Abs. 7 vorgesehenen Prüfungsgegenstände in Betracht. Die Unterrichtsgegenstände Religion und Ethik dürfen jeweils nur dann als Prüfungsgegenstand zur Abschlussprüfung gewählt werden, wenn sie zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurden.
(8) Der Schulleiter hat anlässlich der Festsetzung des jeweiligen Prüfungstermins (§ 56c) die zur Abschlussprüfung zugelassenen Schüler aufzufordern, die gewählten Prüfungsgegenstände schriftlich bekannt zu geben.
23.08.2023
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