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§ 55a Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2022

LGBl. Nr. 104/2022

§ 55a

Außerordentliche Verhältnisse

Wenn eine Teilnahme der Stimmberechtigten an einer Volksabstimmung auf Grund von Maßnahmen zum Schutze der Volksgesundheit oder auf Grund von außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dgl.) eingeschränkt ist, ist der Gemeinderat ermächtigt, mit Verordnung die Anordnung der Volksabstimmung aufzuheben und gleichzeitig neu anzuordnen.

22.12.2022

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