vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 51 Bgld. LKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 51

Ungültiger Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

  1. 1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel für die Wahl zur Stimmabgabe verwendet wurde oder
  2. 2. zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet wurden oder
  3. 3. ausschließlich Wahlwerberinnen und Wahlwerber verschiedener wahlwerbender Gruppen Vorzugsstimmen gegeben wurden oder
  4. 4. weder eine wahlwerbende Gruppe angezeichnet noch einer Wahlwerberin oder einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gegeben wurde und auf dem Stimmzettel auch keine Bezeichnung im Sinne des § 50 Abs. 1 Z 4 aufscheint oder
  5. 5. der Stimmzettel derart beeinträchtigt wurde, dass die Bezeichnung einer bestimmten wahlwerbenden Gruppe oder einer bestimmten Wahlwerberin oder eines bestimmten Wahlwerbers nicht ersichtlich ist oder
  6. 6. aus dem von der Wählerin oder vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe sie oder er wählen wollte.

(2) Wahlkuverts, die keinen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung enthalten, gelten als ungültige Stimmzettel.

(3) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

20.11.2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte