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§ 4d K-SchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

§ 4d
Sommerschule

(1) Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) kann klassen-, schulstufen- und schulstandortübergreifend erfolgen. Die Einrichtung der Sommerschule bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des jeweiligen Schulerhalters. Die Bildungsdirektion darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen.

(2) Der Unterricht in der Sommerschule kann entweder von Lehrern oder Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson erteilt werden.

(3) Die Sommerschule kann durch die Schulleitung in den letzten beiden Wochen des Schuljahres eingerichtet werden.

22.11.2022

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