vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4a Bgld. AbgG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2023

LGBl. Nr. 80/2023

2a. Abschnitt

Information über den Wasserpreis

§ 4a

Information über den Wasserpreis

(1) Die Abgabenbehörden der Gemeinden, die Gebühren für den Bezug von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne der finanzausgleichsrechtlichen Vorschriften vorschreiben, haben die Abgabepflichtigen in Bezug auf die laufenden Gebühren regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.

(2) Gemeinden, die mindestens 10 000 m³ Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50 000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern die Gemeinde Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zugangs zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Art. 16 der Richtlinie (EU) 2020/2184 getroffen hat, auch die hierfür anfallenden Kosten zu berücksichtigen.

(3) Die Informationen können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenvorschreibung erfolgen. Die Informationen können in digitaler Form erfolgen, der die Abgabenpflichtigen der Abgabenbehörde gegenüber zugestimmt haben.

(4) Zum Zweck der Information über den Wasserpreis gemäß Abs. 1 und 2 dürfen Identifikationsdaten (Name, Geburtsdatum und Adresse) und Erreichbarkeitsdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse) der Abgabenpflichtigen verarbeitet werden, sofern diese Daten hierzu erforderlich sind.

22.11.2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte