§ 46
Ausübung des Wahlrechts durch Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler
im Weg der Briefwahl
(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wahlberechtigten, denen entsprechend dem § 26 Briefwahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Briefwahlkarte an die zuständige Kreiswahlkommission ausgeübt werden (Briefwahl). Die persönliche Abgabe der fertig ausgefüllten Briefwahlkarte während der Öffnungszeiten ist am Wahltag nur vor einer Wahlkommission im Wahlkreis zulässig, in deren Wählerverzeichnis die Wählerin oder der Wähler eingetragen ist.
(2) Dazu hat die Wählerin oder der Wähler den von ihr oder ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen und dieses unverschlossen in die Briefwahlkarte zu legen. Sodann hat sie oder er auf der Briefwahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie oder er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Briefwahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Kreiswahlkommission zu übermitteln, dass die Briefwahlkarte spätestens am vorletzten Tag des Wahlzeitraumes, 16.00 Uhr, bei der Kreiswahlkommission einlangt. Die Briefwahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Daten der Wählerin oder des Wählers entsprechend Anlage 3 zu enthalten. Bei der Übermittlung an die Kreiswahlkommission kann die Wählerin oder der Wähler das mit der Briefwahlkarte ausgefolgte Überkuvert (§ 26 Abs. 2 Z 6) verwenden. Die Kosten für eine Übermittlung der Briefwahlkarte an die zuständige Kreiswahlkommission im Postweg hat bei Verwendung des Überkuverts (§ 26 Abs. 2 Z 6) die Landwirtschaftskammer zu tragen.
(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
- 1. die Briefwahlkarte nicht spätestens am vorletzten Tag des Wahlzeitraumes, 16.00 Uhr, bei der zuständigen Kreiswahlkommission eingelangt oder während der Öffnungszeiten des Wahllokales am Wahltag persönlich abgegeben worden ist,
- 2. die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Briefwahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des innenliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
- 3. die Briefwahlkarte unverschlossen ist,
- 4. die eidesstattliche Erklärung auf der Briefwahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
- 5. die Briefwahlkarte kein Wahlkuvert enthält, oder
- 6. die Briefwahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts enthält.
(4) Die oder der Vorsitzende der Kreiswahlkommission hat gegebenenfalls das Überkuvert zu öffnen und die Briefwahlkarte zu entnehmen, die eingelangten Briefwahlkarten mit dem Datum des Einlangens, am vorletzten Tag des Wahlzeitraumes vor der Wahl auch mit der Uhrzeit zu versehen und unter Verschluss zu verwahren. Über die eingelangten Briefwahlkarten ist ein Verzeichnis zu führen, in dem vermerkt wird, ob die Briefwahlkarte im Wege der Post oder durch persönliche Abgabe bei der Kreiswahlkommission eingelangt ist. Überkuverts, die keine oder etwas anderes als eine Briefwahlkarte enthalten, sind samt allfälligem Inhalt von der Kreiswahlkommission bis zur Unanfechtbarkeit der Wahlen unter Verschluss zu verwahren.
20.11.2024
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