LGBl. Nr. 17/2010
§ 32a
Sozialer Dialog
Mit dem Ziel der bestmöglichen Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
- 1. hat das Land den Dialog mit den Landesbediensteten zu fördern,
- 2. haben die Gemeinden und Gemeindeverbände den Dialog mit ihren Bediensteten zu fördern,
- 3. hat das Land geeignete Maßnahmen zur Förderung des Dialogs zwischen Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden, den zuständigen Organen der Dienstnehmerinnen- und Dienstnehmervertretung, den zuständigen Organen gemäß dem 4. Hauptstück dieses Gesetzes, sowie sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen zu treffen.
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