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§ 32a Bgld. ADG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2010

LGBl. Nr. 17/2010

§ 32a

Sozialer Dialog

Mit dem Ziel der bestmöglichen Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

  1. 1. hat das Land den Dialog mit den Landesbediensteten zu fördern,
  2. 2. haben die Gemeinden und Gemeindeverbände den Dialog mit ihren Bediensteten zu fördern,
  3. 3. hat das Land geeignete Maßnahmen zur Förderung des Dialogs zwischen Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden, den zuständigen Organen der Dienstnehmerinnen- und Dienstnehmervertretung, den zuständigen Organen gemäß dem 4. Hauptstück dieses Gesetzes, sowie sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen zu treffen.

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