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§ 30b Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.2023

§ 30b
Personelle Ausstattung

(1) Als Mindestausstattung an qualifiziertem Betreuungspersonal ist für je acht Bewohner Betreuungspersonal in der Höhe eines Vollzeitäquivalentes vorzusehen.

(2) Als Betreuungspersonal im Sinne des Abs. 1 dürfen nur Personen herangezogen werden, die

  1. a) zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind, bevorzugt mit einer Spezialisierung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege,
  2. b) zur Ausübung des Berufsbildes der Pflegefachassistenz und Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind,
  3. c) in einem Spezialgebiet ausgebildet sind; dazu zählen Fach-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuer, (Klinische) Psychologen oder Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten, Sozialarbeiter, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Personen mit vergleichbaren Qualifikationen nach den einschlägigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen.

(3) Das auf den Mindestpersonalschlüssel des Abs. 1 anrechenbare Personal hat sich wie folgt zusammenzusetzen:

  1. a) 18 % Personaleinheiten gemäß Abs. 2 lit. a;
  2. b) 32 % Personaleinheiten gemäß Abs. 2 lit. b. Diese Personaleinheit kann mit zusätzlichen Personaleinheiten gemäß Abs. 2 lit. a kompensiert werden;
  3. c) 50 % Personaleinheiten gemäß Abs. 2 lit. c. Der Anteil des Personals mit den in Abs. 2 lit. c angeführten Qualifikationen kann durch den zusätzlichen Einsatz von Personaleinheiten gemäß Abs. 2 lit. a oder b kompensiert werden.

(4) Heimhilfen, welche bei der Unterstützung der Basisversorgung ausschließlich unter Aufsicht und Anleitung von Angehörigen der Gesundheitsberufe tätig sein dürfen, können anstelle des Personals gem. Abs. 2 lit. c eingesetzt werden. Im Betreuungsschlüssel kann eine Anrechnung im Ausmaß von maximal 10 % des gesamterforderlichen Betreuungspersonals erfolgen.

(5) Bei Einrichtung einer Nachtbereitschaft ist zusätzlich zu dem im Abs. 1 vorzusehenden Betreuungspersonal weiteres Personal mit der Mindestqualifikation Pflegeassistent nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz einzusetzen.

23.08.2023

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