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§ 26b K-ISG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

§ 26b
Personenbezogene Ausdrücke

Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, betreffen diese, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gemäß Art. 37 der Kärntner Landesverfassung alle Geschlechter gleichermaßen.

20.12.2023

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