LGBl. Nr. 106/2024
§ 1a
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die
Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz
(1) Auf die Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen, bei Untersuchungen der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen finden die §§ 2 und 3 und die darauf Bezug habenden Teile der Anlagen 1 und 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024, festgelegten Untersuchungsrichtlinien Anwendung, mit der Maßgabe, dass
- 1. an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ und der Wortfolge „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle der Worte „am Schichtende“ jeweils die Wortfolge „am Ende der Regeldienstzeit“ treten,
- 2. in den §§ 2, 3 und 5 VGÜ die Überschriften entfallen,
- 3. in § 2 Abs. 1 Z 13, § 2 Abs. 2 bis 4 VGÜ an die Stelle der Verweisung auf die §§ 4 und 41 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen der §§ 11 und 39 Abs. 1 und 2 Bgld. BSchG 2001 tritt.
- (2) § 6 Abs. 7a und 7c VGÜ sind von der Anwendung ausgenommen.
23.12.2024
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