§ 131 Abs. 2, 4 und 5 tritt laut LGBl. Nr. 32/2017 am 2. August 2004 in Kraft.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 32/2017 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 34/2024 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 32/2017 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 32/2017 zu abs. 7: LGBl. Nr. 34/2024 zu Abs. 8: LGBl. Nr. 32/2017
§ 131
Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses
(1) Den Gemeindebediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand der Bezüge und Vergütungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Gemeindebediensteten auszugehen ist. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
- 1. das Monatsentgelt und allfällige Zulagen gemäß § 55 Abs. 1,
- 2. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1) und
- 3. die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubs gebührt hätten.
- Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht. Die Umrechnung des Urlaubsausmaßes von Arbeitstagen auf Werktage hat in der Weise zu erfolgen, dass elf Arbeitstagen zwölf Werktage entsprechen.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 gebührt im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr.
(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubs über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zu viel empfangenen Leistungen von den Gemeindebediensteten nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
- 1. unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
- 2. verschuldete Entlassung.
(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe der Bezüge und Vergütungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3, die den Gemeindebediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wären, wenn sie diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätten, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
(6) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 47 oder nach dem Bgld. MVKG durch
- 1. Entlassung ohne Verschulden der Gemeindebediensteten,
- 2. begründeten vorzeitigen Austritt der Gemeindebediensteten,
- 3. Kündigung durch die Gemeinde oder
- 4. einvernehmliche Auflösung,
- ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 2 jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für die Gemeindebediensteten überwiegend maßgebend war.
(7) Die Ersatzleistung nach den Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Gemeindebediensteten endet.
(8) Eine vor der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 32/2017 bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Abs. 2 Z 2 und 3 nicht in die Bemessungsbasis eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.
05.06.2024
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