LGBl. Nr. 58/2024
§ 12b
Allgemeine Bestimmungen über die Grundausbildung
(1) Die Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung der Kenntnis- und Fähigkeitsvoraussetzungen der jeweiligen Tätigkeit nach Berufsfamilie/Modellfunktion führen soll. Die Grundausbildung soll der oder dem Bediensteten die für die Erfüllung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
(2) Die oder der Bedienstete ist ab dem Dienstantrittstag zum Ausbildungslehrgang zugelassen. Die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung ist Dienstzeit und es dürfen von den Bediensteten keine Beiträge zu den Kosten eingehoben werden.
(3) Die Grundausbildung ist je nach dem Erfordernis der Verwendung als
- 1. Ausbildungslehrgang,
- 2. praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz),
- 3. Selbststudium,
- 4. Blended Learning oder
- 5. eine Verbindung dieser Ausbildungsarten
- zu gestalten.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Grundausbildung zu erlassen, insbesondere über die Ausbildungsmodule, deren Inhalte und Ausmaß. Die für eine Berufsfamilie/Modellfunktion vorgeschriebene Grundausbildung kann je nach Tätigkeiten gesondert geregelt werden, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist.
26.09.2024
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