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§ 12 Bgld. RPG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.1.2025

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 108/2024

§ 12

Aufgaben

(1) Der Raumplanungsbeirat hat sich zu äußern über

  1. 1. den Inhalt und die Zielsetzung der Entwürfe von Entwicklungsprogrammen und des Landesraumordnungsplanes,
  2. 2. die Eignung von Örtlichen Entwicklungskonzepten und Flächenwidmungsplänen für die Genehmigung durch die Landesregierung,
  3. 3. alle von der Landesregierung zur Vorberatung übermittelten und alle sonstigen wichtigen Angelegenheiten der Raumplanung.

(2) Sofern in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 2 die Erstellung und Änderung des Flächenwidmungsplanes vom Gemeinderat mit mindestens zwei Drittel der Stimmen beschlossen wurde und eine Erklärung im Sinne des § 42 Abs. 3 vorliegt oder die Erstellung und Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes vom Gemeinderat mit mindestens zwei Drittel der Stimmen beschlossen wurde und eine Erklärung im Sinne des § 29 Abs. 3 vorliegt, kann die Änderung des Flächenwidmungsplanes oder des Örtlichen Entwicklungskonzeptes den Mitgliedern des Raumplanungsbeirates von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden auch auf schriftlichem Weg zur Kenntnis gebracht werden. Binnen einer Woche ab Zustellung kann jedes Mitglied des Raumplanungsbeirates bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden die Behandlung des konkreten Verfahrens in einer Sitzung gemäß § 11 Abs. 1 verlangen. Wenn dies nicht verlangt wird, gilt die Änderung des Flächenwidmungsplanes oder des Örtlichen Entwicklungskonzeptes vom Raumplanungsbeirat als zur Genehmigung empfohlen.

27.12.2024

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