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§ 11b K-LAuszG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.11.2024

§ 11b
Schutz der Auszeichnungen

(1) Wer eine Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 oder eine Kleinausfertigung derselben oder eine Anstecknadel gemäß § 4 Abs. 4

  1. 1. zu Unrecht oder in herabwürdigender Weise trägt, oder
  2. 2. sich zu Unrecht als deren Träger bezeichnet, oder
  3. 3. nach erfolgter Aufforderung gemäß § 10 Abs. 2 oder § 11 Abs. 3 nicht zurückstellt,

(2) Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe werden nicht verhängt.

09.01.2025

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