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§ 10b K-LVBG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

§ 10b
Leitungsfunktionen

Endet der Zeitraum einer befristeten Funktionsausübung nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes oder als Primararzt oder als Leiter einer Anstaltsapotheke in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG ohne Weiterbestellung oder wird der Vertragsbedienstete von seiner Leitungsfunktion abberufen und bleibt das Dienstverhältnis zum Land aufrecht, ist ihm spätestens zwei Monate nach dem Enden der Funktionsausübung eine neue Verwendung, für die er die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt, zuzuweisen. Unterbleibt die Zuweisung einer neuen Verwendung, ist er kraft Gesetzes mit einer solchen Verwendung betraut, wie er sie unmittelbar vor seiner erstmaligen Betrauung mit der Leitungsfunktion innegehabt hat, wenn er vor der Betrauung mit der Leitungsfunktion schon in einem unbefristeten Dienstverhältnis zum Land gestanden ist. Ist er vor der Betrauung mit der Leitungsfunktion nicht in einem unbefristeten Dienstverhältnis zum Land gestanden, ist er kraft Gesetzes mit einer solchen Verwendung betraut, für die er die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt und in jene Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe einzureihen, die er erreichen hätte können, wenn er nicht mit der Leitungsfunktion betraut worden wäre. § 166b des Kärntner Dienstrechtsgesetzes gilt sinngemäß, wenn die befristete Funktionsausübung nach dem 3. oder 4. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes ohne Weiterbestellung endet und der Vertragsbedienstete die Gründe dafür, dass er nicht weiterbestellt worden ist, nicht zu vertreten hat.

24.02.2021

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