zu Abs. 1: LGBl. Nr. 31/2019 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 31/2019
Bestandteile des Voranschlags
§ 5.
(1) Der Voranschlag besteht aus
- 1. dem Ergebnisvoranschlag in der Gliederung nach § 6,
- 2. dem Finanzierungsvoranschlag in der Gliederung nach § 6,
- 3. dem Detailnachweis auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7, sofern die Gliederung des Voranschlags nach § 6 Abs. 3 erfolgt,
- 4. dem Stellenplan für den Gesamthaushalt und
- 5. den Beilagen nach Abs. 2 und 3.
(2) Im Voranschlag sind voranzustellen
- 1. die Übersicht über die Erträge und Aufwendungen aus dem Ergebnisvoranschlag, gegliedert in Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt (Anlage 1a),
- 2. die Übersicht über die Einzahlungen und Auszahlungen aus dem Finanzierungsvoranschlag, gegliedert in Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt (Anlage 1b),
- 3. der Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt (Anlagen 5a und 5b).
(3) Der Voranschlag hat weiters folgende Beilagen zu enthalten:
- 1. einen Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts, die zumindest nach Teilsektoren des Staates aufzugliedern sind (Anlage 6a),
- 2. einen Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen von Zahlungsmittelreserven und Haushaltsrücklagen (Anlage 6b),
- 3. einen Nachweis über den voraussichtlichen Stand der Finanzschulden am Schluss des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres, sowie über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit (Anlage 6c),
- 4. einen Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 6f).
07.05.2019
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