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Art. 2 § 21 Gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.11.2016

Forderungen

§ 21.

(1) Forderungen sind Ansprüche der Gebietskörperschaft auf den Empfang von Geldleistungen. Kurzfristige Forderungen und langfristige, verzinste Forderungen sind zum Nominalwert zu bewerten. Langfristige, unverzinste Forderungen sind zum Barwert zu bewerten, wenn deren Wert 10 000 Euro übersteigt.

(2) Einzelwertberichtigungen auf Forderungen sind bei teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit der Forderung zu erfassen. Forderungen sind unter Berücksichtigung allfälliger Umsatzsteuerrückforderungen auszubuchen, sobald die Uneinbringlichkeit endgültig feststeht.

(3) Es sind vereinfachte Verfahren der gruppenweisen Einzelwertberichtigung zulässig, wenn diese sachgerecht sind.

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