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Art. 2 § 20 Gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.11.2016

Liquide Mittel

§ 20.

Liquide Mittel umfassen Kassen- und Bankguthaben sowie kurzfristige Termineinlagen; diese sind zum Nominalwert zu bewerten. Als Zahlungsmittelreserven vorgesehene liquide Mittel sind gesondert auszuweisen.

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