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Artikel 20 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Art. 20

Organisation der Bundesgesundheitsagentur

(1) Die Bundesgesundheitsagentur hat folgende Organe:

  1. 1. Bundes-Zielsteuerungskommission
  2. 2. Ständiger Koordinierungsausschuss

(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur auf Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Daten und Informationen in entsprechend aufbereiteter und nachvollziehbarer Form erhält. Das gilt insbesondere für die Bereiche Planung und Qualität.

28.01.2025

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