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Art. 1 § 8 Sammelgesetz EU-Verordnungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.10.2019

§ 8

Strafbestimmungen

(1) Verstöße gegen die Art. 4 und 7 der Nagoya-Verordnung sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung aufgrund dieser Bestimmungen stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

08.11.2019

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