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Art. 1 § 3 Sammelgesetz EU-Verordnungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.10.2019

§ 3

Behörden

(1) Behörde nach diesem Abschnitt ist:

  1. 1. die Landesregierung hinsichtlich der Vollziehung der Art. 7 bis 10, 12 bis 15, 17 bis 20, 31 und 32 der IAS-Verordnung, soweit diese Angelegenheiten nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen,
  2. 2. die Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 5.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.

08.11.2019

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