Artikel 15
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Vertragsparteien und Finanzierungspartnern sowie der Verbindungsstelle der Bundesländer beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Gemäß Art. 13 Abs. 1 ist diese Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Tirol und Vorarlberg und gemäß Art. 13 Abs. 3 zwischen dem Bund und den Ländern Wien, Steiermark, Oberösterreich, Kärnten und Salzburg mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.
Der Burgenländische Landtag wurde mit dem Abschluss der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen in Österreich („Frühe-Hilfen-Vereinbarung“) gemäß Art. 81 Abs. 3 L-VG befasst.
Diese Vereinbarung ist gemäß Art. 13 Abs. 3 mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.
03.06.2024
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