ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 22 Abs 1 RAO) und besteht aus sämtlichen in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälten und den bei den Rechtsanwälten in praktischer Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärtern (§ 22 Abs 2 RAO). Die Rechtsanwaltskammer verwirklicht die der Rechtsanwaltschaft zugesicherte Unabhängigkeit und Selbstverwaltung. Daher ist sie zuständig für die Zulassung der Rechtsanwälte, die Berufspflichtüberwachung und sowie die Wahrnehmung, Förderung und Vertretung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwälte (und -anwärter).

