Kaum eine andere Bestimmung im FinStrG räumt ihren Rechtsanwendern, konkret den Organen der Finanzstrafbehörde und den entscheidenden Richtern der zur Verfolgung gerichtlich strafbarer Finanzvergehen zuständigen Gerichte, einen weiteren Ermessensspielraum ein als jene zur Strafbemessung. Dabei ist es gerade dieser Entscheidungsspielraum, der für die mit der finanzstrafrechtlichen Beurteilung von Sachverhalten befassten Organe immer wieder neue Herausforderungen mit sich bringt.

