In seinem Erkenntnis vom 14. 12. 2023, G 352/2021, kommt der VfGH zum Ergebnis, dass die Sicherstellung und Auswertung von Daten eines Datenträgers eine besondere Eingriffsintensität aufweist, weil damit Einblicke in den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person und die Erstellung eines umfassenden Verhaltens- und Bewegungsprofils möglich sind. Da die Eingriffsbefugnisse der §§ 110 Abs 1 Z 1 und Abs 4 sowie 111 Abs 4 StPO idF BGBl I 2004/19 kaum gesetzliche Schranken für die Zulässigkeit der Sicherstellung vorsahen, hob der VfGH diese aufgrund eines Verstoßes gegen Art 8 EMRK und § 1 DSG als verfassungswidrig auf. Im Rahmen dieses Beitrags wird untersucht, ob die seit dem 1. 1. 2025 in Kraft stehende neue Ermittlungsmaßnahme der „Beschlagnahme von Datenträgern und Daten“ als verhältnismäßig einzustufen ist und den verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält.

