Im Verfahren über Privatbeteiligtenansprüche sind zivilprozessuale Vorgaben beachtlich, weshalb sich Vereinbarungen über alternative Streitbeilegung, zB Schieds- oder Schlichtungsklauseln, auf die Zulässigkeit der Privatbeteiligtenanschlusserklärung auswirken können. Darüber hinaus ermöglicht dieser „Zivilprozess besonderer Art“ die Anwendung von ADR-Methoden (Alternative Dispute Resolution) im Adhäsionsverfahren. Welche Wirkungen damit verbunden sind, wird im Rahmen dieses Beitrags analysiert.

