Der EuGH hatte sich in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 mit der Frage zu befassen, ob die Bestimmung, dass die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingetragenen Gesellschaften in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen, mit der Grundrechtecharta, und hier insbesondere mit der Achtung des Privat- und Familienlebens sowie dem Schutz personenbezogener Daten, vereinbar ist.

