Im Februar 2022 hat sich der EuGH mit dem Urteil X und Y zum dritten Mal damit beschäftigt, wie im Rahmen eines Europäischen Haftbefehls mit möglichen rechtsstaatlichen Defiziten im Ausstellungsstaat umzugehen ist. Wie bereits in den beiden vorangegangenen Urteilen geht es dabei um Polen, das mit einem Rechtsstaatlichkeitsverfahren nach Art 7 Abs 1 EUV konfrontiert ist.

