In Liechtenstein wurde der Geldwäscherei-Tatbestand des § 165 lieStGB mit Wirkung zum 1. 7. 2019 novelliert. Die Besonderheit dieser Novellierung liegt in der tatbestandsmäßigen Aufnahme der ersparten Steueraufwendung als geldwäschereifähiger Vermögensbestandteil sowie in der expliziten Erfassung von qualifizierten Steuerdelikten in den Vortatenkatalog. Die Anwendung des § 165 lieStGB nF stellt Banken und Finanzintermediäre vor erneute Herausforderungen. Dennoch hat ein erster Anlassfall in Liechtenstein gezeigt, wie diese progressive Gesetzesänderung den Finanzplatz Liechtenstein positiv beeinflusst hat. Man darf daher auf die Ergebnisse der aktuell stattfindenden MONEYVAL-Prüfung gespannt sein.

